Links zu interessanten Seiten die ich gerne für Interessierte weitergebe.
Das Problem bei Auskunftsersuchen (oder auch Löschbegehren von Betroffenen) ist, dass diese Anfragen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu beantworten sind.
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IT-Systeme oder Anwendungen SOLLTEN NUR mit einem validen Grund zum Wechsel des Passworts auffordern. Reine zeitgesteuerte Wechsel SOLLTEN vermieden werden.
Führerscheinkopien sind „grundsätzlich“ nicht zulässig. Es gibt aber Ausnahmen. Spannend dürfte sein, wie zu diesem Ergebnis gekommen wird.
Wird eine Videoüberwachung eingesetzt, so ist ein Hinweisschild beim Betreten des überwachten Bereichs nötig.
Es kommt nicht darauf an, dass die Interessen des Arbeitgebers überwiegen müssen, sondern und das kann in „Pattsituationen“ mal entscheidend werden, dass das Interesse des Betroffenen gegen die Verarbeitung überwiegen muss.