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Zeiterfassung mit Fingerabdruck

Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin) hat in einem Urteil vom 16.10.2019 entschieden, dass eine Zeiterfassung über ein Zeiterfassungssystem, das über einen Fingerabdruck (Fingerscan) der Beschäftigten, die Arbeitszeiten erfasst, nicht ohne Einwilligung der Beschäftigten erfolgen darf. Das Urteil ist im Volltext hier zu finden:

Arbeitsgericht Berlin Az. 29 Ca 5451/19 16.10.2019

Es kommt nicht darauf an, dass die Interessen des Arbeitgebers überwiegen müssen, sondern und das kann in „Pattsituationen“ mal entscheidend werden, dass das Interesse des Betroffenen gegen die Verarbeitung überwiegen muss.